Nachts im Krankenhaus: Wer hilft, wenn es ernst wird?
Wenn ich an einen Krankenhausaufenthalt denke, beschäftigt mich nicht nur die Operation selbst. Ich denke auch an die Stunden danach. Gerade nachts, wenn Angehörige nicht am Bett sitzen, brauchen Patienten Sicherheit. Wer kommt, wenn plötzlich starke Schmerzen auftreten? Wer erkennt, dass eine Veränderung dringend untersucht werden muss? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, warum diese Fragen wichtig sind.
Ich möchte Ihnen erklären, was tatsächlich entschieden wurde. Vor allem möchte ich Ihnen zeigen, wie Sie und Ihre Angehörigen sich auf einen Aufenthalt vorbereiten können. Denn gute Fragen sind kein Misstrauensvotum gegen das Personal. Sie helfen allen Beteiligten.
Was ist passiert?
Ein 1946 geborener Mann wurde im März 2017 an seinem rechten Auge operiert. Am nächsten Tag blieb er wegen eines auffälligen Augeninnendrucks im Krankenhaus. Der operierende Chefarzt fuhr nach Dienstschluss in den Urlaub. In der Klinik gab es nach den Feststellungen des Gerichts keinen geregelten ärztlichen Nachtdienst und keinen geregelten fachärztlichen Hintergrunddienst.
Ein Assistenzarzt, der sich am Ende seines ersten Ausbildungsjahres zum Augenarzt befand, hatte angeboten, bei Bedarf nachts zu kommen. Als der Patient über Schmerzen und schlechteres Sehen klagte, wurde dieser Arzt verständigt. Gegen drei Uhr untersuchte er den Patienten und sprach telefonisch mit dem Chefarzt. Er verabreichte Medikamente. Eine Besserung trat nicht ein.
Am Morgen wurde eine Eiteransammlung im Auge festgestellt. Der Patient wurde in eine andere Klinik verlegt. Dort wurde eine schwere Infektion diagnostiziert und erneut operiert. Weitere Eingriffe folgten. Das Sehvermögen auf dem betroffenen Auge blieb stark eingeschränkt. Das sind die im Urteil beschriebenen Umstände, keine von mir selbst beobachteten Ereignisse.
Was hat das Gericht tatsächlich entschieden?
Der Bundesgerichtshof entschied am 25. November 2025 unter dem Aktenzeichen VI ZR 51/24. Das Gericht stellte klar: Die Pflicht, vor einer Operation über Risiken aufzuklären, ist etwas anderes als die Pflicht, die Behandlung fachgerecht zu organisieren.
Das lässt sich mit einer Reise vergleichen: Vor der Fahrt erklärt jemand die normalen Risiken der Strecke. Trotzdem muss das Fahrzeug verkehrssicher sein. Im Krankenhaus bedeutet das rechtlich nicht genau dasselbe. Die Analogie soll nur den Unterschied zwischen Risikoaufklärung und sicherer Organisation verständlich machen.
Die ärztliche Aufklärung muss nicht ausdrücklich über mögliche Fehler in der Organisation informieren. Ein solcher Organisationsmangel kann aber unabhängig davon rechtliche Folgen haben. Das Oberlandesgericht hatte die Klinik zuvor weitgehend zur Zahlung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung gegenüber dem Klinikträger im angegriffenen Umfang auf und verwies den Fall zurück. Man kann also leider nicht davon als selbstverständlich ausgehen, dass eine fehlende Betreuung zu Schmerzensgeld führt! 
Zu prüfen bleibt nämlich, ob die unzureichende nächtliche Organisation den Verlauf der Infektion und den Schaden tatsächlich beeinflusst hat. Juristen sprechen hier von Ursächlichkeit. Gemeint ist die Frage, ob ein bestimmter Fehler zu einem bestimmten Schaden geführt hat. Nicht jede schlechte Folge nach einer Behandlung beweist automatisch einen Fehler.
Warum ist der Fall für Krankenhauspatienten wichtig?
egal, wie das Urteil jetzt dann demnächst ausfällt – ich finde an diesem Fall besonders bedeutsam, dass eine Behandlung nicht mit dem Ende der Operation abgeschlossen ist. Auch die Überwachung danach gehört zur Versorgung. Beschwerden können sich verändern. Deshalb ist es wichtig, dass Beobachtungen weitergegeben, ärztlich bewertet und nötigenfalls weitere Fachleute hinzugezogen werden.
Ich möchte niemandem Angst vor einem Klinikaufenthalt machen. Viele Menschen arbeiten nachts mit großem Einsatz. Aber Patienten dürfen fragen, wie Hilfe organisiert ist. Besonders nach einer Operation ist das eine vernünftige Frage.
Was können Patienten und Angehörige konkret tun?
Vor der Aufnahme
Ich rate Ihnen, schon vor einem geplanten Eingriff nach der Betreuung danach zu fragen. Wer untersucht Sie am Abend? Wen können Pflegekräfte nachts verständigen? Was passiert, wenn ein Facharzt benötigt wird? Lassen Sie sich die Antworten in Ruhe erklären.
Fragen Sie außerdem, welche Beschwerden nach dem Eingriff zu erwarten sind und bei welchen Anzeichen Sie sofort Bescheid geben sollen. Das ist besonders hilfreich, wenn Sie schlecht hören, unsicher auf den Beinen sind oder mehrere Medikamente einnehmen. Sagen Sie offen, wenn Sie eine Erklärung nicht verstanden haben.
Während des Aufenthalts
Wenn neue, starke oder rasch zunehmende Beschwerden auftreten, informieren Sie das Personal sofort. Warten Sie damit nicht bis zum Morgen. Beschreiben Sie möglichst genau, seit wann die Beschwerden bestehen und was sich verändert hat. Bei einer plötzlichen deutlichen Verschlechterung bitten Sie ausdrücklich um eine umgehende ärztliche Einschätzung.
Ich empfehle Angehörigen, mit Einverständnis des Patienten wichtige Informationen aufzuschreiben. Dazu gehören der Zeitpunkt einer Veränderung, die gemeldeten Beschwerden und die erhaltenen Antworten. Eine solche Notiz ersetzt keine medizinische Dokumentation. Sie kann aber helfen, sich später an den Ablauf zu erinnern.
Bleiben Fragen unbeantwortet, bitten Sie um ein weiteres Gespräch. Falls nötig, können Sie die Stationsleitung oder die zuständige ärztliche Leitung ansprechen. Suchen Sie zuerst eine sachliche Klärung. Nicht jede Verzögerung ist ein Fehler. Und nicht jede Unzufriedenheit bedeutet, dass jemand seine Pflichten verletzt hat.
Wenn Sie einen Fehler vermuten
Ich würde zunächst die Behandlungsunterlagen anfordern. Patienten haben grundsätzlich das Recht, ihre Patientenakte einzusehen und eine erste Abschrift unentgeltlich zu erhalten. Die rechtlichen Grundlagen stehen in § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch die Krankenkasse kann gesetzlich Versicherten bei einem vermuteten Behandlungsfehler unter bestimmten Voraussetzungen helfen.
Wichtig ist mir: Eine Vermutung bleibt zunächst eine Vermutung. Ob ein Fehler vorliegt, ob er einen Schaden verursacht hat und welche Ansprüche bestehen, muss sorgfältig geprüft werden. Bei anhaltenden Beschwerden steht die weitere medizinische Versorgung immer an erster Stelle. Für rechtliche Fragen kann fachkundiger Rat sinnvoll sein.
Meine Checkliste für Sie und Ihre Angehörigen
- Ich frage vor der Operation, wer mich danach und nachts betreut.
- Ich lasse mir erklären, welche Warnzeichen ich sofort melden soll.
- Ich kläre, wie ich nachts schnell Hilfe rufen kann.
- Ich melde neue oder stärkere Beschwerden ohne Verzögerung.
- Ich bitte bei Unsicherheit um eine erneute ärztliche Einschätzung.
- Ich notiere wichtige Fragen und Antworten mit Datum und Uhrzeit.
- Ich fordere bei einem begründeten Verdacht die Unterlagen an und lasse den Fall fachlich prüfen.
Mein Fazit
Für mich ist die wichtigste Botschaft dieses Urteils einfach: Gute Versorgung braucht nicht nur fachkundige Menschen, sondern auch verlässliche Abläufe. Gerade nachts müssen Zuständigkeiten klar sein. Das Gericht hat die Frage eines möglichen Schadens durch die mangelhafte Organisation nicht abschließend beantwortet. Es hat aber deutlich gemacht, welche rechtlichen Fragen dabei auseinanderzuhalten sind.
Ich wünsche mir, dass Patienten ihre Fragen ohne Scheu stellen. Und ich wünsche mir, dass Angehörige dabei unterstützen können, ohne das Behandlungsteam vorschnell zu verdächtigen. Gemeinsam lassen sich Missverständnisse oft früh erkennen.
Warum ich „Nicht allein im Krankenhaus!“ geschrieben habe
Mit meinem Buch Nicht allein im Krankenhaus! möchte ich dazu beitragen, dass ältere Patienten und ihre Angehörigen besser vorbereitet sind. Mir geht es darum, dass Menschen Fragen stellen, Entscheidungen verstehen und gemeinsam mit den Behandelnden etwas Gutes für die Versorgung erreichen. Ich verspreche damit keine fehlerfreie Behandlung. Aber ich möchte Orientierung geben und dazu ermutigen, einander zu unterstützen.
Mehr über mein Buch erfahren Sie auf meiner Buchankündigung. Passend dazu habe ich bereits über Zeit für Entscheidungen vor einer Operation geschrieben.
Quellen
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.11.2025, VI ZR 51/24, amtlicher Volltext.
MDR-Blog, Besprechung des BGH-Urteils vom 25.11.2025.
§ 630g BGB: Einsicht in die Patientenakte; § 66 SGB V: Unterstützung bei Behandlungsfehlern.
